In den Studienvertretungen in denen es keine Studienvertretung gibt hat gemäß §52 (4) HSG keine Wahl stattgefunden, da sich keine Kandidat:innen aufstellen haben lassen. Die Aufgaben der Studienvertretung fällt somit auf die Hochschulvertretung oder eine Person, die von der Hochschulvertretung für die Aufgabe entsendet wird.